Auftrag, Honorierung und Haftung
Getreu unserem Motto: "klares Leistungsangebot, klare Vereinbarungen und Verträge" möchten wir Sie hier über die weiteren Grundlagen unserer Zusammenarbeit informieren.
Auftrag
Eine Beauftragung unserer Kanzlei kann mündlich erfolgen. Im Hinblick auf das bei uns eingeführte Qualitätsmanagement, welches im Rahmen der Peer Review überprüft wird, schließen wir bei neuer Beauftragung grundsätzlich einen schriftlichen Beratungsvertrag ab.
Bei gesetzlichen Prüfungen ist neben dem Auftrag durch die Geschäftsführung eine Bestellung durch das zuständigen Organ (in der Regel die Gesellschafterversammlung bzw. den Aufsichtsrat) erforderlich.
Honorar
In den Bereichen Steuerberatung einschließlich Jahresabschlusserstellung, Lohn- und Bilanzbuchhaltung bemisst sich unser Honorar nach der Steuerberatervergütungsverordnung. |
In der Steuerberatervergütungsverordnung ist für Steuererklärungen, Jahresabschlüsse und Finanzbuchhaltung eine Wertgebühr vorgesehen, die sich nach dem Gegenstandswert (z. B. Höhe der Einnahmen oder Ausgaben, Mittel zwischen Bilanzsumme und Umsatzerlösen) richtet. Die Höhe einer Steuererstattung oder Steuernachzahlung beeinflusst nicht das zu berechnende Honorar. |
Die Wertgebühr gemäß Steuerberatervergütungsverordnung gibt einen Betragsrahmen mit einer Mindest- und Höchstgebühr vor. Grundsätzlich soll zur mittleren Gebühr abgerechnet werden. Je nach Schwierigkeitsgrad und besonderen Umständen ist die Gebühr – ausgehend von der mittleren Gebühr – zu ermässigen oder zu erhöhen. |
Bei der Führung von Finanz- und Lohnbuchhaltungen sowie in bestimmten anderen Fällen vereinbaren wir auf Wunsch mit Ihnen auch ein Pauschalhonorar, damit Ihre Kosten planbar bleiben. Unterliegt Ihre Geschäftstätigkeit starken Schwankungen, so bieten wir auch alternative Abrechnungsmodelle an. |
In allen übrigen Fällen – wie auch in der Wirtschaftsprüfung - erfolgt die Honorierung zu üblichen Stundensätzen, die je nach Schwierigkeitsgrad des Falls, des Haftungsrisikos und weiterer Kriterien zwischen |
In einer ersten Beratung, in der die steuerliche Situation besprochen wird, und in der erste Hinweise zur Lösung der Problematik gegeben werden, berechnen wir grundsätzlich eine Erstberatungsgebühr, die bei Verbrauchern höchstens € 180,00 zzgl. Umsatzsteuer beträgt. Kommt ein weitergehender Beratungsauftrag zustande, rechnen wir die Erstberatungsgebühr auf unsere weitere Tätigkeit an. |
Gerne erstellen wir Ihnen ein Richtpreisangebot unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Wünsche welches wir dann in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen erörtern. |
Auch wenn private Steuerberatungskosten nach dem 1. Januar 2006 nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden dürfen, so können die Teile, die auf die Ermittlung der Einkünfte und deren Anlagen entfallen, weiterhin unbeschränkt als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben angesetzt werden. Bei Gewerbetreibenden und Gesellschaften stellen die Steuerberatungskosten unverändert Betriebsausgaben dar. Es fließt Ihnen dadurch ein Teil unseres Honorars (bis zu 47,7 %) aus der Steuerersparnis wieder zurück. |
Allgemeine Auftragsbedingungen
Wir verwenden grundsätzlich die „Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften“ die vom Institut der Wirtschaftsprüfer heraus gegeben werden. |
Die allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftprüfungsgesellschaften senden wir Ihnen auf Anfrage gerne zu. Benutzen Sie den nebenstehenden Postkasten! |
Haftung
Eine mögliche Haftung versuchen wir bereits im Rahmen unseres Qualitätsmanagementes durch die Vermeidung von Fehlern nach dem Motto „Vorbeugen ist besser als Heilen“ zu begrenzen |
Im Rahmen unserer Berufsausübung sind wir jedoch verpflichtet, unsere Mandanten vor möglichen Fehlern zu schützen und eine Haftpflichtversicherung in Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssumme von |
Die von uns abgeschlossene Deckungssumme der Haftpflichtversicherung beträgt € 1.000.000, die zweifach maximiert zur Verfügung steht. |
Im Rahmen unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verbindung mit einer individuellen Zusatzvereinbarung wird ein Schadensersatzanspruch aus einem fahrlässig verursachten Schaden auf diese Summe begrenzt. |
Ansprüche auf den Ersatz eines Schadens aufgrund eines von uns verursachten Fehlers sind innerhalb von |